Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) · Fassung 2026

AEAO zu § 157

Form und Inhalt der SteuerbescheideAnwendungserlass der Finanzverwaltung zu § 157 AO – Fassung 2026.
AnwendungserlassAmtliche Quelle

Aus dem amtlichen WortlautAEAO zu § 157 - Form und Inhalt der Steuerbescheide: 1. Schriftliche Steuerbescheide, die zwecks Bekanntgabe dem Steuerpflichtigen nicht selbst übergeben werden, sind mit Rücksicht auf das Steuergeheimnis (§ 30 AO) in einem verschlossenen Umschlag zu versenden. Bei…

Amtlicher Wortlaut

AEAO zu § 157 - Form und Inhalt der Steuerbescheide:

1. Schriftliche Steuerbescheide, die zwecks Bekanntgabe dem Steuerpflichtigen nicht selbst übergeben werden, sind mit Rücksicht auf das Steuergeheimnis (§ 30 AO) in einem verschlossenen Umschlag zu versenden. Bei elektronischer Bekanntgabe ist § 87a Abs. 7 oder 8 AO zu beachten.

2. Wegen der Begründung des Steuerbescheids wird auf § 121 AO hingewiesen, wegen der Bekanntgabe auf §§ 122, 122a, 155 AO, wegen der Wirksamkeit auf § 124 AO, wegen des Leistungsgebots auf § 254 AO, wegen der Folgen bei unterbliebener oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung auf § 356 AO.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 157 AO – Form und Inhalt der Steuerbescheide

(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. (2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.

§ 157 AO im Volltext →

BFH-Rechtsprechung zu § 157 AO

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  1. 1
    Wissensfrage · eigene Seite

    Beschwer bei einer Steuerfestsetzung auf 0 €?

    Grundsätzlich keine Beschwer, weil Besteuerungsgrundlagen nicht selbständig anfechtbar sind (§ 157 Abs. 2 AO; AEAO zu § 350 Nr. 3). Ausnahmen u. a. bei begehrter Steuervergütung und bei Auswirkungen auf die Verlustfeststellung.

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