11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.07.2020 – XI S 8/20

Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Anhörungsrüge
ECLI: DE:BFH:2020:B.290720.XIS8.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Mit dem Vorbringen, das Gericht habe in der Sache fehlerhaft entschieden, kann ein Rügeführer im Verfahren der Anhörungsrüge nicht gehört werden.

Leitsatz

  1. NV: Mit dem Vorbringen, das Gericht habe in der Sache fehlerhaft entschieden, kann ein Rügeführer im Verfahren der Anhörungsrüge nicht gehört werden.
  2. NV: Im Rahmen der Zusammenarbeit der Gerichte gemäß Art. 267 AEUV ist es Sache des nationalen Gerichts, die in Rede stehenden Tätigkeiten anhand der vom EuGH herausgearbeiteten Kriterien umsatzsteuerrechtlich einzuordnen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.12.2019 - XI R 23/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 11. Dezember 2019, Az: XI R 23/18, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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