11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 25.09.2024 – XI S 11/24

Kein Rechtsmittel gegen einen Beschluss, der die Anhörungsrüge verwirft oder zurückweist
ECLI: DE:BFH:2024:B.250924.XIS11.24.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Gegen den die Anhörungsrüge verwerfenden oder zurückweisenden Beschluss kommt nur eine Verfassungsbeschwerde in Betracht; es kann nicht erneut Anhörungsrüge, weitere Anhörungsrüge, Gegenvorstellung, Beschwerde, Rechtsbeschwerde oder außerordentliche Beschwerde erhoben werden.

Leitsatz

NV: Gegen den die Anhörungsrüge verwerfenden oder zurückweisenden Beschluss kommt nur eine Verfassungsbeschwerde in Betracht; es kann nicht erneut Anhörungsrüge, weitere Anhörungsrüge, Gegenvorstellung, Beschwerde, Rechtsbeschwerde oder außerordentliche Beschwerde erhoben werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16.05.2024 - XI S 5/24 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 16. Mai 2024, Az: XI S 5/24, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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