BFH, Urteil vom 01.03.2016 – XI R 9/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Bestellt das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt und mit Recht zum Forderungseinzug, ist der Steuerbetrag für die steuerpflichtigen Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verwalterbestellung erbracht hat, nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG wegen Uneinbringlichkeit zu berichtigen (erste…
Leitsatz
- NV: Bestellt das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt und mit Recht zum Forderungseinzug, ist der Steuerbetrag für die steuerpflichtigen Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verwalterbestellung erbracht hat, nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG wegen Uneinbringlichkeit zu berichtigen (erste Berichtigung).
- NV: Eine nachfolgende Vereinnahmung des Entgelts durch den vorläufigen Insolvenzverwalter führt gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu einer zweiten Berichtigung des Steuerbetrages und begründet nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 4 InsO.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Januar 2015 5 K 5182/13 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 15. Januar 2015, Az: 5 K 5182/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStGÄnderung der Bemessungsgrundlage
- Art. 90 EGRL 112/2006
- § 21 InsOAnordnung vorläufiger Maßnahmen
- § 22 InsORechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
- § 23 InsOBekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen
- § 24 InsOWirkungen der Verfügungsbeschränkungen
- § 27 InsOEröffnungsbeschluß
- § 38 InsOBegriff der Insolvenzgläubiger
- § 55 Abs. 4 InsOSonstige Masseverbindlichkeiten
- § 80 InsOÜbergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
- § 82 InsOLeistungen an den Schuldner
- § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStGÄnderung der Bemessungsgrundlage
- § 2 Abs. 1 S. 2 UStGUnternehmer, Unternehmen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Wie wirkt sich ein Skontoabzug auf die Anschaffungskosten eines Anlageguts aus?
- Skonto ist Anschaffungspreisminderung (§ 255 Abs. 1 S. 3 HGB)
- Minderung erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme (H 6.2 (Skonto) EStH)
- Zahlung nach dem Stichtag: AK und Verbindlichkeit am Stichtag ungekürzt (H 6.2 (Skonto) EStH)
- Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG; AfA von den geminderten AK (§ 7 Abs. 1 S. 1 EStG; H 6.2 (Skonto) EStH)
Typische Nachfrage: Darf ein bei Anlagegütern erhaltenes Skonto als Ertrag ausgewiesen werden? - 2Klausurfrage · eigene Seite
Welches Merkmal gehört nicht zum Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG?
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG verlangt Lieferung/sonstige Leistung, Unternehmer, Inland, Entgelt und Rahmen des Unternehmens. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG genügt eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Prüferfrage · eigene Seite
Nennen Sie die Tatbestandsmerkmale eines steuerbaren Umsatzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
- Lieferung oder sonstige Leistung (§ 3 Abs. 1, Abs. 9 UStG).
- Ausgeführt von einem Unternehmer (§ 2 UStG).
- Im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG i. V. m. den Ortsvorschriften).
- Gegen Entgelt (Leistungsaustausch; Abschn. 1.1 UStAE).
- Im Rahmen des Unternehmens.
Typische Nachfrage: Wie werden unentgeltliche Leistungen eines Unternehmers behandelt? - 4Wissensfrage · eigene Seite
Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG?
Wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt; gewerblich/beruflich = nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, Gewinnerzielungsabsicht nicht nötig.
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- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche