11. SenatNV

BFH, Urteil vom 16.10.2012 – XI R 46/10

Keine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG a.F. zur Beseitigung eines materiellen Rechtsfehlers der Familienkasse

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine rückwirkende Aufhebung oder Änderung des Kindergeldbescheides nach § 70 Abs. 4 EStG a.F. ist nur zulässig, wenn nachträglich bekannt wird, dass sich die Einkünfte und Bezüge des Kindes entgegen der Prognose im laufenden Kalenderjahr tatsächlich erhöht oder vermindert haben.

Leitsatz

  1. NV: Eine rückwirkende Aufhebung oder Änderung des Kindergeldbescheides nach § 70 Abs. 4 EStG a.F. ist nur zulässig, wenn nachträglich bekannt wird, dass sich die Einkünfte und Bezüge des Kindes entgegen der Prognose im laufenden Kalenderjahr tatsächlich erhöht oder vermindert haben.
  2. NV: Materielle Rechtsfehler der Familienkasse bei der Kindergeldfestsetzung berechtigen nicht zu einer rückwirkenden Aufhebung des Kindergeldbescheides nach § 70 Abs. 4 EStG.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 27. November 2008, Az: 1 K 143/08, Urteil

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