BFH, Urteil vom 12.10.2016 – XI R 43/14
Aus dem Leitsatz
1. Weist der leistende Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer offen aus, obwohl der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, schuldet der leistende Unternehmer diese Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG (Anschluss an das BFH-Urteil vom 19. November 2014 V R 41/13, BFHE 248, 406, BFH/NV 2015, 634) .
Leitsatz
- Weist der leistende Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer offen aus, obwohl der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, schuldet der leistende Unternehmer diese Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG (Anschluss an das BFH-Urteil vom 19. November 2014 V R 41/13, BFHE 248, 406, BFH/NV 2015, 634) .
- Eine in einer Abtretungsanzeige an das FA enthaltene Abtretungserklärung des leistenden Unternehmers ist als Berichtigung des Steuerbetrags i.S. des § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG anzusehen, wenn diese dem Leistungsempfänger zugegangene Abtretungserklärung spezifisch und eindeutig auf eine (oder mehrere) ursprüngliche Rechnung(en) bezogen ist und aus ihr klar hervorgeht, dass der leistende Unternehmer über seine Leistungen --statt, wie bisher, unter Ansatz des ursprünglich ausgewiesenen Steuerbetrags-- nunmehr nur noch ohne Umsatzsteuer abrechnen will .
- Einer Rechnungsberichtigung i.S. des § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG kommt keine Rückwirkung zu .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25. September 2014 5 K 99/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 25. September 2014, Az: 5 K 99/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 14c Abs. 1 S. 1 UStGUnrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
- § 14c Abs. 1 S. 2 UStGUnrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
- § 17 Abs. 1 S. 7 UStGÄnderung der Bemessungsgrundlage
- § 31 Abs. 5 UStDVAngaben in der Rechnung
- Art. 203 EGRL 112/2006
- Art. 219 EGRL 112/2006
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Ein Buchhändler liefert einem Unternehmer Fachbücher, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen, weist in der Rechnung aber 19 % USt aus. In welcher Höhe kann der Unternehmer Vorsteuer abziehen?
Abziehbar ist nur die gesetzlich geschuldete Steuer für den Umsatz (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG), also 7 %. Den Mehrbetrag schuldet der Buchhändler nach § 14c Abs. 1 UStG; er ist beim Empfänger nicht als Vorsteuer abziehbar.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Wissensfrage · eigene Seite
Kleinunternehmer weist USt in seiner Rechnung aus – Vorsteuerabzug beim Empfänger?
Nein – seine Umsätze sind nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei; der Ausweis ist ein unrichtiger Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG) und keine gesetzlich für die Leistung geschuldete Steuer (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG).
- 3Prüferfrage · eigene Seite
Wie wirkt sich ein Skontoabzug auf die Anschaffungskosten eines Anlageguts aus?
- Skonto ist Anschaffungspreisminderung (§ 255 Abs. 1 S. 3 HGB)
- Minderung erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme (H 6.2 (Skonto) EStH)
- Zahlung nach dem Stichtag: AK und Verbindlichkeit am Stichtag ungekürzt (H 6.2 (Skonto) EStH)
- Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG; AfA von den geminderten AK (§ 7 Abs. 1 S. 1 EStG; H 6.2 (Skonto) EStH)
Typische Nachfrage: Darf ein bei Anlagegütern erhaltenes Skonto als Ertrag ausgewiesen werden? - 4Prüferfrage · eigene Seite
Wirkt eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zurück?
- Ja, grundsätzlich, wenn die ursprüngliche Rechnung Mindestangaben enthielt (BFH, Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15).
- Mindestangaben: Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene USt (BFH, Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15).
- Berichtigung durch Dokument mit spezifischem Bezug (§ 31 Abs. 5 UStDV).
- Möglich bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG (BFH, Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15).
Typische Nachfrage: Welche praktische Folge hat die Rückwirkung für Zinsen nach § 233a AO?
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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