11. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 24.08.2022 – XI R 3/22

Kein Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung
ECLI: DE:BFH:2022:U.240822.XIR3.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Der Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung des Unternehmers ist nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG ausgeschlossen, soweit es sich bei den hierfür aufgewendeten Beträgen um unverzichtbare Aufwendungen für die private Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 EStG handelt (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.03.2022 - VIII R 33/18, BFHE 276, 120, BStBl II 2022, 614). Es…

Leitsatz

Der Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung des Unternehmers ist nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG ausgeschlossen, soweit es sich bei den hierfür aufgewendeten Beträgen um unverzichtbare Aufwendungen für die private Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 EStG handelt (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.03.2022 - VIII R 33/18, BFHE 276, 120, BStBl II 2022, 614). Es bleibt offen, ob das Abzugsverbot nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 12 Nr. 1 EStG unionsrechtskonform ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.08.2018 - 3 K 3278/15 werden als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des jeweiligen Revisionsverfahrens haben der Kläger und die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 29. August 2018, Az: 3 K 3278/15, Urteil; vorgehend BFH, 13. Dezember 2021, Az: VIII R 33/18, Beschluss; vorgehend BFH, 16. März 2022, Az: VIII R 33/18, Urteil

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