BFH, Urteil vom 14.03.2012 – XI R 28/09
Aus dem Leitsatz
NV: Es ist weder systemwidrig noch widerspricht es grundlegenden Wertungen des UStG, wenn ein FA die von einer Organgesellschaft bis zur Insolvenzeröffnung verursachte Umsatzsteuer gegenüber dem Organträger festsetzt, obwohl dieser von der Organgesellschaft keine Mittel erhalten hat, um die Steuer zu entrichten.
Leitsatz
NV: Es ist weder systemwidrig noch widerspricht es grundlegenden Wertungen des UStG, wenn ein FA die von einer Organgesellschaft bis zur Insolvenzeröffnung verursachte Umsatzsteuer gegenüber dem Organträger festsetzt, obwohl dieser von der Organgesellschaft keine Mittel erhalten hat, um die Steuer zu entrichten.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 8. September 2009, Az: 14 K 254/04, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 2 Abs. 1 S. 1 UStGUnternehmer, Unternehmen
- § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStGUnternehmer, Unternehmen
- § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 3 UStGUnternehmer, Unternehmen
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 1 UStGEntstehung der Steuer
- § 15 UStGVorsteuerabzug
- § 16 Abs. 1 S. 1 UStGSteuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
- § 17 Abs. 1 UStGÄnderung der Bemessungsgrundlage
- § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStGÄnderung der Bemessungsgrundlage
- § 38 InsOBegriff der Insolvenzgläubiger
- Art. 4 Abs. 4 UAbs 2 EWGRL 388/77
- § 5 AOErmessen
- § 44 Abs. 1 S. 1 AOGesamtschuldner
- § 73 S. 1 AOHaftung bei Organschaft
- § 74 AOHaftung des Eigentümers von Gegenständen
- § 163 S. 1 AOAbweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Steuerbarkeit: Leistungsaustausch im Inland§ 2 UStGSehr häufig geprüft
- Steuersätze & Entstehung der Steuer§ 13 UStGRegelmäßig geprüft
- Vorsteuerabzug§ 15 UStGSehr häufig geprüft
- Unrichtiger Steuerausweis & Änderung der Bemessungsgrundlage§ 17 UStGRegelmäßig geprüft
- Stundung, Erlass & Billigkeitsmaßnahmen§ 163 AORegelmäßig geprüft
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Welches Merkmal gehört nicht zum Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG?
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG verlangt Lieferung/sonstige Leistung, Unternehmer, Inland, Entgelt und Rahmen des Unternehmens. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG genügt eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Nennen Sie die Tatbestandsmerkmale eines steuerbaren Umsatzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
- Lieferung oder sonstige Leistung (§ 3 Abs. 1, Abs. 9 UStG).
- Ausgeführt von einem Unternehmer (§ 2 UStG).
- Im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG i. V. m. den Ortsvorschriften).
- Gegen Entgelt (Leistungsaustausch; Abschn. 1.1 UStAE).
- Im Rahmen des Unternehmens.
Typische Nachfrage: Wie werden unentgeltliche Leistungen eines Unternehmers behandelt? - 3Wissensfrage · eigene Seite
Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG?
Wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt; gewerblich/beruflich = nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, Gewinnerzielungsabsicht nicht nötig.
- 4Klausurfrage · eigene Seite
Ein Kunde leistet im Dezember 2025 eine Anzahlung von 11.900 € (inkl. USt) auf eine Maschinenlieferung im Februar 2026. Wie bilanziert der Lieferant?
Die Anzahlung betrifft eine Lieferung (zeitpunktbezogene Leistung), nicht eine Leistung für eine bestimmte Zeit → kein RAP (§ 250 Abs. 2 HGB; H 5.6 (Zeitbezogene Gegenleistung) EStH). Auszuweisen sind erhaltene Anzahlungen als Verbindlichkeit (§ 266 Abs. 3 C. 3. HGB). Die USt entsteht bereits mit Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG). Umsatzerlöse entstehen erst mit der Lieferung (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Wissensfrage · eigene Seite
Erhaltene Anzahlung auf eine Lieferung im Folgejahr?
Kein passiver RAP – erhaltene Anzahlung (Verbindlichkeit), da keine zeitbezogene Leistung (§ 250 Abs. 2 HGB; H 5.6 (Zeitbezogene Gegenleistung) EStH). USt entsteht mit Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG).
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