11. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 07.02.2018 – XI K 1/17

Zum Prüfungsmaßstab bei gerügtem Verstoß gegen den gesetzlichen Richter durch Nichtvorlage an den EuGH
ECLI: DE:BFH:2018:U.070218.XIK1.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Die Auslegung und Anwendung des Art. 267 Abs. 3 AEUV durch ein letztinstanzliches Gericht verletzt nur dann Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.

Leitsatz

  1. Die Auslegung und Anwendung des Art. 267 Abs. 3 AEUV durch ein letztinstanzliches Gericht verletzt nur dann Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.
  2. Die Beurteilung, ob die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, so dass davon abgesehen werden kann, dem EuGH eine vor ihm aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, obliegt allein dem nationalen Gericht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 28. Juni 2017, Az: XI R 23/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 134 FGOWiederaufnahme des Verfahrens
  • § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
  • Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
  • Art. 267 Abs. 3 AEUV
  • § 4 Nr. 16 UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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