BFH, Beschluss vom 17.01.2025 – X B 89/24
Aus dem Leitsatz
1. NV: Legt ein Prozessbevollmächtigter irrtümlich Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts ein, ohne dass diese zugelassen wurde, ist seine nach erfolglosem Abschluss des Revisionsverfahrens abgegebene Erklärung, die Wiederaufnahme des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde zu beantragen, als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision…
Leitsatz
- NV: Legt ein Prozessbevollmächtigter irrtümlich Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts ein, ohne dass diese zugelassen wurde, ist seine nach erfolglosem Abschluss des Revisionsverfahrens abgegebene Erklärung, die Wiederaufnahme des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde zu beantragen, als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auszulegen.
- NV: Prozesshandlungen können nicht nach den §§ 119 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches angefochten werden (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.06.2015 - III B 81/14, BFH/NV 2015, 1268).
- NV: Im Rahmen eines Verfahrens über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand müssen sich die Beteiligten das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Von einem rechtskundigen Prozessbevollmächtigten wie auch einem Behördenvertreter ist zu erwarten, dass er um den Unterschied zwischen der Zulassung und der Nichtzulassung der Revision und die dabei zu beachtenden Vorschriften weiß. Dazu gehört auch der Umstand, dass die Revision ausdrücklich zugelassen sein muss, nicht umgekehrt sich die Zulassung der Revision aus einem fehlenden Ausspruch über die Nichtzulassung ergibt (ständige Rechtsprechung, Senatsbeschlüsse vom 07.06.2004 - X R 12/04, BFH/NV 2004, 1291 und vom 26.09.2007 - X R 23/07, BFH/NV 2007, 2333).
- NV: Für einen versäumten Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) findet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt, weil es sich nicht um eine gesetzliche Frist gemäß § 56 Abs. 1 FGO handelt (Anschluss an BFH-Beschluss vom 05.07.2002 - XI B 165/01, BFH/NV 2002, 1480).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.06.2024 - 11 K 2317/19 E wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 11. Juni 2024, Az: 11 K 2317/19 E, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 134 FGOWiederaufnahme des Verfahrens
- § 135 Abs. 2 FGOKosten
- § 155 S. 1 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 119 BGBAnfechtbarkeit wegen Irrtums
- § 133 BGBAuslegung einer Willenserklärung
- § 85 Abs. 2 ZPO
- § 578 Abs. 1 ZPO
- § 579 Abs. 1 ZPO
- § 580 ZPO
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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