11. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 28.06.2017 – XI R 23/14

Zur Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze der ambulanten Pflege (40 %-Grenze des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F.) - Organschaft bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
ECLI: DE:BFH:2017:U.280617.XIR23.14.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Leistungen der sog. 24-Stunden-Pflege von privatrechtlichen Einrichtungen zur ambulanten Pflege waren in den Jahren 2005 und 2006 nur dann umsatzsteuerfrei, wenn im Vorjahr oder im jeweiligen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens 40 % der Pflegefälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil…

Leitsatz

Leistungen der sog. 24-Stunden-Pflege von privatrechtlichen Einrichtungen zur ambulanten Pflege waren in den Jahren 2005 und 2006 nur dann umsatzsteuerfrei, wenn im Vorjahr oder im jeweiligen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens 40 % der Pflegefälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. Diese Einschränkung ist weder unionsrechtswidrig noch verfassungswidrig .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. April 2014 6 K 1796/13 aufgehoben. Die Umsatzsteuer für 2006 wird unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids des Beklagten vom 24. März 2011 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 7. Januar 2009, soweit sie die Umsatzsteuer für 2006 betrifft, auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Annahme der Beendigung der Organschaft des Klägers als Organträger mit der Z GmbH als Organgesellschaft ab Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Z GmbH ergibt. Die Berechnung der festzusetzenden Umsatzsteuer für 2006 wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Anschlussrevision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Kläger zu 95 % und der Beklagte zu 5 % zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 10. April 2014, Az: 6 K 1796/13, Urteil; nachgehend BFH, 7. Februar 2018, Az: XI K 1/17, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 4 Nr. 16 Buchst. e UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
  • Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g EWGRL 388/77
  • Art. 267 AEUV

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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