9. SenatNV

BFH, Urteil vom 14.11.2023 – IX K 2/21

Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des BFH vom 10.10.2023 IX K 1/21 - Unstatthaftigkeit einer Nichtigkeitsklage bei Verletzung der Vorlagepflicht
ECLI: DE:BFH:2023:U.141123.IXK2.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die Nichtigkeitsklage ist nicht statthaft, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geltend gemacht wird.

Leitsatz

NV: Die Nichtigkeitsklage ist nicht statthaft, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geltend gemacht wird.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Nichtigkeitsklage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 16. Mai 2023, Az: IX R 2/21, Beschluss; vorgehend BFH, 7. September 2021, Az: IX R 5/19, Urteil; nachgehend BVerfG, 27. Februar 2025, Az: 1 BvR 115/24, Nichtannahmebeschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
  • § 134 FGOWiederaufnahme des Verfahrens
  • Art. 267 AEUV
  • Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
  • § 90 Abs. 1 BVerfGG

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