BFH, Beschluss vom 09.06.2011 – XI B 67/10
Aus dem Leitsatz
NV: Ein erst nach Verkündung des Urteils bei Gericht eingehender Schriftsatz eines Beteiligten kann nicht mehr berücksichtigt werden.
Leitsatz
NV: Ein erst nach Verkündung des Urteils bei Gericht eingehender Schriftsatz eines Beteiligten kann nicht mehr berücksichtigt werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 10. Juni 2010, Az: 16 K 136/06, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UStGAusstellung von Rechnungen
- § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 UStGAusstellung von Rechnungen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Welche Voraussetzungen hat der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG?
- Abzugsberechtigter Unternehmer.
- Leistung eines anderen Unternehmers für das Unternehmen.
- Gesetzlich geschuldete Steuer (kein Abzug von § 14c-Beträgen).
- Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung nach §§ 14, 14a UStG.
- Kein Ausschluss nach § 15 Abs. 1a, 1b, 2 UStG.
Typische Nachfrage: Was gilt bei einer Anzahlung vor Ausführung der Leistung?
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