8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 12.11.2024 – VIII B 87/23

Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit
ECLI: DE:BFH:2024:B.121124.VIIIB87.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Ablehnungsgesuch fehlt, wenn sich eine Ablehnung nicht mehr auf die Sachentscheidung des Gerichts auswirken könnte.

Leitsatz

  1. NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Ablehnungsgesuch fehlt, wenn sich eine Ablehnung nicht mehr auf die Sachentscheidung des Gerichts auswirken könnte.
  2. NV: Wird ein finanzgerichtliches Urteil nach § 104 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung zugestellt, ist das Gericht erst mit der (gegebenenfalls formlosen) Bekanntgabe der Urteilsformel an einen Beteiligten an seine Entscheidung gebunden.
  3. NV: Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18.07.2023 - 12 K 200/21 AO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 18. Juli 2023, Az: 12 K 200/21 AO, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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