6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.08.2026 – VI R 17/25

Versäumung der Revisionsfrist; keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschuldens des Prozessbevollmächtigten
ECLI: DE:BFH:2026:B.270826.VIR17.25.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Ein Prozessbevollmächtigter handelt schuldhaft, wenn er nicht eigenständig den Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung eines finanzgerichtlichen Urteils ermittelt und deshalb die Revision verspätet einlegt.

Leitsatz

NV: Ein Prozessbevollmächtigter handelt schuldhaft, wenn er nicht eigenständig den Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung eines finanzgerichtlichen Urteils ermittelt und deshalb die Revision verspätet einlegt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.09.2025 - 14 K 14094/23 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 18. September 2025, Az: 14 K 14094/23, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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