11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 11.04.2012 – XI B 49/11

Kein Erlass von Aussetzungszinsen nach § 237 AO, auch wenn die Aussetzung der Umsatzsteuer auf Meinungsverschiedenheiten der Steuerbehörden im Reverse-Charge-Verfahren beruht

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Voraussetzungen, unter denen auf die Festsetzung von Aussetzungszinsen verzichtet werden kann, decken sich mit den Voraussetzungen für Billigkeitsmaßnahmen nach den §§ 163 und 227 AO (Rechtsprechung).

Leitsatz

  1. NV: Die Voraussetzungen, unter denen auf die Festsetzung von Aussetzungszinsen verzichtet werden kann, decken sich mit den Voraussetzungen für Billigkeitsmaßnahmen nach den §§ 163 und 227 AO (Rechtsprechung).
  2. NV: Mit der Erhebung von Aussetzungszinsen sollen der Zinsnachteil des Steuergläubigers, der den Abgabenbetrag nicht schon bei Fälligkeit, sondern erst nach Beendigung der Aussetzung der Vollziehung erhält und der Zinsvorteil des Steuerpflichtigen ausgeglichen werden.
  3. NV: Der durch die Verzinsung vom Gesetzgeber bezweckte Vorteilsausgleich behält grundsätzlich auch dann seinen Sinn, wenn die Ursache für die Aussetzung darin liegt, dass eine sonstige Leistung von dem inländischen FA des Leistenden und den Steuerbehörden des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leistungsempfängers umsatzsteuerrechtlich unterschiedlich beurteilt werden und somit staatliche Stellen für deren Entstehung und Höhe (mit-) verantwortlich sind (Rechtsprechung).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 20. April 2011, Az: 9 K 898/11, Urteil

Zitierte Normen

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein polnischer Bauunternehmer ohne Betriebsstätte in Deutschland führt im Mai 2026 reine Reparaturarbeiten (ohne eigenes Material) an der Lagerhalle einer Leipziger GmbH aus. Die Rechnung datiert vom 20.07.2026. Wann entsteht die Steuer?

    Die Reparatur ist eine Grundstücksleistung (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG), Ort Leipzig. Da der Ort nicht aus § 3a Abs. 2 UStG folgt, greift nicht Abs. 1, sondern § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG: Entstehung mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Ausführung folgenden Kalendermonats – hier also mit Ablauf Juni 2026. Steuerschuldnerin ist die GmbH (§ 13b Abs. 5 S. 1 UStG).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Grenzen Sie § 13b Abs. 1 und § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG voneinander ab.

    • Abs. 1: sonstige Leistungen mit Ort nach § 3a Abs. 2 UStG von Unternehmern aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet.
    • Abs. 1: Entstehung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Ausführung.
    • Abs. 2 Nr. 1: Werklieferungen und übrige sonstige Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer (z. B. Grundstücksleistungen, Drittlandsunternehmer).
    • Abs. 2: Entstehung mit Rechnungsausstellung, spätestens mit Ablauf des Folgemonats.
    • In beiden Fällen Steuerschuldner der Leistungsempfänger, wenn Unternehmer oder juristische Person (§ 13b Abs. 5 UStG).
    Typische Nachfrage: Kann der Leistungsempfänger die Steuer als Vorsteuer abziehen, und wann?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Entstehung der Steuer nach § 13b Abs. 1 UStG?

    Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist – unabhängig von der Rechnung.

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    Wissensfrage · eigene Seite

    Entstehung der Steuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG?

    Mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Ausführung folgenden Kalendermonats.

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    Wissensfrage · eigene Seite

    Wer schuldet die Steuer in den Fällen des § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG?

    Der Leistungsempfänger, wenn er Unternehmer oder juristische Person ist (§ 13b Abs. 5 S. 1 UStG); Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG.

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