BFH, Beschluss vom 14.07.2015 – XI B 41/15
Aus dem Leitsatz
NV: Es ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt und deshalb nicht klärungsbedürftig, dass die Umsatzsteuer keine Verbrauchsteuer i.S. des 3 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist. Die unionsrechtliche Einordnung der Umsatzsteuer als proportionale Verbrauchsteuer ändert hieran nichts.
Leitsatz
NV: Es ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt und deshalb nicht klärungsbedürftig, dass die Umsatzsteuer keine Verbrauchsteuer i.S. des 3 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist. Die unionsrechtliche Einordnung der Umsatzsteuer als proportionale Verbrauchsteuer ändert hieran nichts.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 2015 12 K 1774/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 13. Mai 2015, Az: 12 K 1774/14, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 21 AOUmsatzsteuer
- § 23 AOEinfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern
- § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AOFestsetzungsfrist
- § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AOFestsetzungsfrist
- Art. 108 GG
- Art. 2 EWGRL 227/67
- Art. 1 Abs. 2 EGRL 112/2006
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 21 AO
- BFH VII R 23/22 vom 19.12.2024amtlichZuständiges Hauptzollamt nach Verschmelzung1. Das zuständige Hauptzollamt für Entlastungsanträge nach den §§ 9a, 9b und 10 des Stromsteuergesetzes sowie nach den §§ 54 und 55 des Energiesteuergesetzes…
- BFH IV R 6/17 vom 06.02.2020amtlichEinkünfte aus Photovoltaikanlage bei Ehegatten regelmäßig ohne gesonderte GewinnfeststellungBetreiben zusammen veranlagte Ehegatten in GbR eine Photovoltaikanlage auf ihrem eigengenutzten Wohnhaus, so hat eine gesonderte und einheitliche Feststellung…
- BFH I R 46/17 vom 07.11.2019amtlichBauabzugsteuer bei Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen1. Bauabzugsteuer i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG kann auch für die Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen anfallen, da die Begriffe Bauwerk und…
- BFH I B 86, 87/11, I B 86/11, I B 87/11 vom 22.08.2012NVTatsächliche Verständigung über den Ort der GeschäftsleitungNV: Das FA kann im Steuerfestsetzungsverfahren einer GmbH bei bestehender tatsächlicher Unsicherheit mit der Gesellschaft eine bindende tatsächliche…
- BFH V B 68/11 vom 02.08.2012NVZur Aufhebung von Ermessensentscheidungen beim Verstoß gegen die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit1. NV: § 127 AO gilt grundsätzlich nicht für Ermessensentscheidungen; diese sind, wenn sie mit einem Verfahrens- oder Formfehler behaftet sind, in der Regel…
- BFH X B 14/10 vom 19.01.2011NVNichtzulassungsbeschwerde - Erledigung der Hauptsache1. NV: Eine Erledigungserklärung im Rechtsmittelverfahren kann sich auf das Rechtsmittel oder den Rechtsstreit insgesamt beziehen . 2. NV: Richtet sich eine…
Können Sie die zitierten Normen anwenden?
Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Mandant M (Pflichtveranlagung) reicht seine Einkommensteuererklärung 2021 am 15.03.2023 ein. Wann endet die reguläre Festsetzungsfrist?
Die ESt 2021 entsteht mit Ablauf des 31.12.2021 (§ 36 Abs. 1 EStG). Wegen der Erklärungspflicht greift die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO): Beginn mit Ablauf des Abgabejahres 2023. Bei vier Jahren (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) endet die Frist mit Ablauf des 31.12.2027.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Die Festsetzungsfrist endet mit Ablauf des 31.12.2025 (Mittwoch). Das FA gibt den Änderungsbescheid am 31.12.2025 zur Post; er gilt am 05.01.2026 als bekannt gegeben. Ist die Frist gewahrt?
Nach § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO genügt es, dass der Bescheid vor Ablauf der Frist den Bereich der zuständigen Behörde verlassen hat. Die Absendung am 31.12. reicht, weil die Frist erst um 24:00 Uhr endet. Die spätere Bekanntgabe ist unschädlich, sofern der Bescheid tatsächlich zugeht (AEAO zu § 169 Nr. 1).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Prüferfrage · eigene Seite
Wie wird die Festsetzungsfrist gewahrt, wenn der Bescheid erst kurz vor Jahresende ergeht?
- Absendung genügt: Bescheid muss den Bereich der zuständigen Behörde vor Fristablauf verlassen haben (§ 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO).
- Bekanntgabe darf nach Fristende liegen, sofern der Bescheid tatsächlich zugeht (AEAO zu § 169 Nr. 1).
- Der Bescheid muss tatsächlich zugehen (AEAO zu § 169 Nr. 1).
- Liegt der Bescheid noch im Postausgang der Behörde, ist die Frist nicht gewahrt (§ 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn der 31.12. auf einen Sonntag fällt? - 4Wissensfrage · eigene Seite
Regelmäßige Festsetzungsfrist für ESt, KSt, USt?
Vier Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO).
- 5Wissensfrage · eigene Seite
Festsetzungsfrist für Verbrauchsteuern?
Ein Jahr (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO).
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche