BFH, Beschluss vom 22.08.2012 – I B 86, 87/11, I B 86/11, I B 87/11
Aus dem Leitsatz
NV: Das FA kann im Steuerfestsetzungsverfahren einer GmbH bei bestehender tatsächlicher Unsicherheit mit der Gesellschaft eine bindende tatsächliche Verständigung darüber treffen, wo in der Vergangenheit deren "Ort der Geschäftsleitung" i.S. von § 10 AO bzw. des einschlägigen DBA (hier: Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c DBA-Frankreich) gewesen ist.
Leitsatz
NV: Das FA kann im Steuerfestsetzungsverfahren einer GmbH bei bestehender tatsächlicher Unsicherheit mit der Gesellschaft eine bindende tatsächliche Verständigung darüber treffen, wo in der Vergangenheit deren "Ort der Geschäftsleitung" i.S. von § 10 AO bzw. des einschlägigen DBA (hier: Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c DBA-Frankreich) gewesen ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 20. April 2011, Az: 2 K 1197/06, Urteil; vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 20. April 2011, Az: 2 K 1198/06, Urteil; vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 26. August 2009, Az: 1 K 1197/06, Urteil; vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 26. August 2009, Az: 1 K 1198/06, Urteil; vorgehend BFH, 10. Juni 2010, Az: I B 185/09, Beschluss; vorgehend BFH, 10. Juni 2010, Az: I B 186/09, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 2 AOVorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
- § 10 AOGeschäftsleitung
- § 20a AOSteuern vom Einkommen bei Bauleistungen
- § 21 Abs. 1 AOUmsatzsteuer
- § 85 AOBesteuerungsgrundsätze
- § 88ff AO
- § 90ff AO
- § 127 AOFolgen von Verfahrens- und Formfehlern
- Art. 103 Abs. 1 GG
- Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 DBA FRA
- Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 DBA FRA
- § 88 AOUntersuchungsgrundsatz
- § 90 AOMitwirkungspflichten der Beteiligten
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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