5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 02.08.2012 – V B 68/11

Zur Aufhebung von Ermessensentscheidungen beim Verstoß gegen die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit

Aus dem Leitsatz

1. NV: § 127 AO gilt grundsätzlich nicht für Ermessensentscheidungen; diese sind, wenn sie mit einem Verfahrens- oder Formfehler behaftet sind, in der Regel aufzuheben.

Leitsatz

  1. NV: § 127 AO gilt grundsätzlich nicht für Ermessensentscheidungen; diese sind, wenn sie mit einem Verfahrens- oder Formfehler behaftet sind, in der Regel aufzuheben.
  2. NV: Auch eine Ermessensentscheidung wie ein Haftungsbescheid ist nicht allein wegen eines Verstoßes gegen die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit aufzuheben, wenn es ausgeschlossen ist, dass der Inhalt des Bescheides durch diesen Verstoß beeinflusst worden sein kann.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 12. Mai 2011, Az: 5 K 2355/07 U, Urteil

Zitierte Normen

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Der Geschäftsführer einer GmbH fragt Sie, wofür er eigentlich persönlich haftet. Was sagen Sie ihm?

    • Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft bei Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns (§ 43 Abs. 1, 2 GmbHG); unternehmerischer Ermessensspielraum (Business Judgment Rule).
    • Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung, soweit sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind (§ 15b InsO).
    • Steuerliche Haftung für Steuerschulden der GmbH bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung (§§ 69, 34 AO).
    • Außenhaftung u. a. für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB) und bei Insolvenzverschleppung.
    Typische Nachfrage: Kann die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer von der Haftung freistellen?
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Eine GmbH ist zahlungsunfähig und hat Lohnsteuer und Umsatzsteuer nicht mehr abgeführt. Kann das Finanzamt den Geschäftsführer in Anspruch nehmen?

    • Der Geschäftsführer hat als gesetzlicher Vertreter die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen, insbesondere Steuern aus den verwalteten Mitteln zu entrichten (§ 34 Abs. 1 AO).
    • Haftung nach § 69 AO, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden; Kausalität erforderlich.
    • Grundsatz der anteiligen Tilgung: Steuerschulden dürfen nicht schlechter behandelt werden als andere Verbindlichkeiten; bei der Lohnsteuer sind die Löhne ggf. zu kürzen, sodass die Lohnsteuer aus den gekürzten Löhnen voll abzuführen ist.
    • Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 191 Abs. 1 AO); Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid grundsätzlich vier Jahre (§ 191 Abs. 3 AO); Vorrang der Vollstreckung beim Steuerschuldner (§ 219 AO), außer bei Steuerabzugsbeträgen.
    Typische Nachfrage: Haftet auch ein nur formell bestellter Strohmann-Geschäftsführer?
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Welche Bedeutung hat die Bekanntgabe für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts?

    Typische Nachfrage: Kann ein Bekanntgabemangel geheilt werden, und wenn ja, wann?
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