BFH, Beschluss vom 11.07.2013 – XI B 41/13
Aus dem Leitsatz
NV: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Vereinnahmung des Entgelts durch den sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter für eine vor seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter vom Insolvenzschuldner ausgeführte Leistung mit der Verfahrenseröffnung eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO begründet.
Leitsatz
NV: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Vereinnahmung des Entgelts durch den sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter für eine vor seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter vom Insolvenzschuldner ausgeführte Leistung mit der Verfahrenseröffnung eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO begründet.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 18. März 2013, Az: 7 V 7279/12, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 13 UStGEntstehung der Steuer
- § 17 Abs. 1 UStGÄnderung der Bemessungsgrundlage
- § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStGÄnderung der Bemessungsgrundlage
- § 22 Abs. 1 InsORechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
- § 38 InsOBegriff der Insolvenzgläubiger
- § 55 InsOSonstige Masseverbindlichkeiten
- § 80 Abs. 1 InsOÜbergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
- § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsOUnzulässigkeit der Aufrechnung
- §§ 174ff InsO
- Art. 90 EGRL 112/2006
- § 128 Abs. 3 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 34 Abs. 3 AOPflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
- § 174 InsOAnmeldung der Forderungen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Wissensfrage · eigene Seite
Erhaltene Anzahlung auf eine Lieferung im Folgejahr?
Kein passiver RAP – erhaltene Anzahlung (Verbindlichkeit), da keine zeitbezogene Leistung (§ 250 Abs. 2 HGB; H 5.6 (Zeitbezogene Gegenleistung) EStH). USt entsteht mit Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG).
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