11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 23.02.2016 – XI B 113/14

Unzulässiger Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines Beschlusses, mit dem der BFH eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen hat, ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, da ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss nicht gegeben ist .

Leitsatz

  1. NV: Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines Beschlusses, mit dem der BFH eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen hat, ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, da ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss nicht gegeben ist .
  2. NV: Über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Der Antrag auf Berichtigung und Ergänzung des Tatbestandes des Senatsbeschlusses vom 14. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 14. Dezember 2015, Az: XI B 113/14, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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