11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 19.12.2012 – XI B 111/11

Vorsteuervergütungsverfahren; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; teilweise Klagerücknahme

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die einzelnen Vorsteuerbeträge bilden im Vergütungszeitraum, für den eine Steuervergütung festzusetzen ist, für sich genommen keinen eigenen Streitgegenstand.

Leitsatz

  1. NV: Die einzelnen Vorsteuerbeträge bilden im Vergütungszeitraum, für den eine Steuervergütung festzusetzen ist, für sich genommen keinen eigenen Streitgegenstand.
  2. NV: Es ist bereits geklärt, dass der Vergütungsantrag dem amtlichen Muster entsprechen muss und die Antragsfrist nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt wird.
  3. NV: Die Entscheidungsgewalt des FG richtet sich nach dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag. Die nach Übermittlung der unterschriebenen Urteilsformel an die Geschäftsstelle erfolgte Einschränkung des Klageantrags ist vom FG nicht zu berücksichtigen.
  4. NV: Maßgebend für die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung des Spruchkörpers ist der für den Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung geltende Geschäftsverteilungsplan des Gerichts; auf einen ggf. hiervon abweichenden Aushang vor dem Sitzungssaal kommt es nicht an.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 15. September 2011, Az: 2 K 4510/05, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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