10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.08.2019 – X S 6/19

Kein Akteneinsichtsrecht nach Datenschutzgrundverordnung bei unzulässiger Anhörungsrüge
ECLI: DE:BFH:2019:B.290819.XS6.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Akteneinsicht nach § 78 FGO scheidet bei einer unzulässigen Anhörungsrüge aus .

Leitsatz

  1. NV: Eine Akteneinsicht nach § 78 FGO scheidet bei einer unzulässigen Anhörungsrüge aus .
  2. NV: Besondere, über § 78 FGO hinausgehende Rechte, insbesondere auf Akteneinsicht, können im gerichtlichen Verfahren nicht aus Art. 15 DSGVO hergeleitet werden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21.12.2018 - X B 157/17 wird als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 21.12.2018 - X S 10/18 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Verfahren mit Ausnahme der Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 21.12.2018 - X S 10/18 haben die Kläger zu tragen. Die Kosten der Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 21.12.2018 - X S 10/18 hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 21. Dezember 2018, Az: X S 10/18, Beschluss; vorgehend BFH, 21. Dezember 2018, Az: X B 157/17, Beschluss; vorgehend Hessisches Finanzgericht, 27. Oktober 2017, Az: 4 K 1939/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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