10. SenatNV
BFH, Beschluss vom 14.10.2010 – X S 19/10
Anhörungsrüge: Zeitpunkt der Kenntnis von einer Gehörsverletzung - Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Für die Berechnung der Zweiwochenfrist i.S.d. § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO kommt es darauf an, wenn der Steuerpflichtige oder sein Prozessbevollmächtigter Kenntnis von dem Umstand erhalten, der ihrer Meinung nach eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör begründen soll.
Leitsatz
- NV: Für die Berechnung der Zweiwochenfrist i.S.d. § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO kommt es darauf an, wenn der Steuerpflichtige oder sein Prozessbevollmächtigter Kenntnis von dem Umstand erhalten, der ihrer Meinung nach eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör begründen soll.
- NV: Es ist unerheblich, wann ein bislang nicht beauftragter Prozessbevollmächtigter im Rahmen der Prüfung des Sachverhaltes und der Sichtung Unterlagen von dem Umstand einer Gehörsverletzung Kenntnis erlangt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 17. März 2010, Az: X B 114/09, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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