10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.07.2012 – X S 18/12 (PKH)

Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer - Laufzeit bis zu einem Jahr nicht unangemessen - Keine Einbeziehung der Dauer des Verwaltungsverfahrens beim Finanzamt

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass in finanzgerichtlichen Verfahren, die nicht Eilverfahren sind, bereits eine Verfahrensdauer von weniger als einem Jahr als unangemessen lang i.S.d. § 198 GVG anzusehen sein könnte .

Leitsatz

  1. NV: Die Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass in finanzgerichtlichen Verfahren, die nicht Eilverfahren sind, bereits eine Verfahrensdauer von weniger als einem Jahr als unangemessen lang i.S.d. § 198 GVG anzusehen sein könnte .
  2. NV: Auf die Dauer des beim FA geführten Verwaltungsverfahrens kann eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG nicht gestützt werden, da diese Vorschrift nicht für behördliche Verfahren gilt und für den Steuerpflichtigen bei überlangen Verwaltungsverfahren Rechtsschutzmöglichkeiten in Gestalt des Untätigkeitseinspruchs und der Untätigkeitsklage bestehen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

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Prüfungsrelevanz

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Welcher Satz ist ein Obersatz im Gutachtenstil?

    Der Obersatz formuliert das Prüfungsziel als Möglichkeit und nennt die Norm bzw. die Voraussetzungen. Antwort 1 ist Urteilsstil, Antwort 3 kommentiert den Aufbau, Antwort 4 ist ein Ergebnis ohne Begründung.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Welche Zulässigkeitsvoraussetzungen hat ein Einspruch, und welche Folge hat es, wenn eine fehlt?

    • Statthaftigkeit gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten (§ 347 Abs. 1 AO).
    • Form: schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift (§ 357 Abs. 1 AO); Frist: ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO).
    • Beschwer: geltend machen, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 350 AO).
    • Fehlt eine Voraussetzung, wird der Einspruch als unzulässig verworfen (§ 358 S. 2 AO).
    Typische Nachfrage: Ist ein Einspruch gegen eine Steuerfestsetzung auf 0 € zulässig?
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Welche Voraussetzungen muss ein Einspruch erfüllen, damit das Finanzamt in der Sache entscheidet?

    Typische Nachfrage: Was prüft das Finanzamt, wenn der Einspruch verspätet eingeht?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Zulässigkeit des Einspruchs – vier Voraussetzungen?

    Statthaftigkeit (§ 347 AO), Form (§ 357 Abs. 1 AO), Frist (§ 355 AO), Beschwer (§ 350 AO). Fehlt eine: Verwerfung als unzulässig (§ 358 S. 2 AO).

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