10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 22.09.2021 – X S 15/21

Anhörungsrüge gegen die Grundsatzentscheidung des BFH zur Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung
ECLI: DE:BFH:2021:B.220921.XS15.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Für die Darlegung einer Gehörsverletzung im Rahmen einer Anhörungsrüge gelten vergleichbare Grundsätze wie für Gehörsrügen im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision.

Leitsatz

  1. NV: Für die Darlegung einer Gehörsverletzung im Rahmen einer Anhörungsrüge gelten vergleichbare Grundsätze wie für Gehörsrügen im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision.
  2. NV: Soweit das Vorbringen in einer Anhörungsrüge das für die Beurteilung einer etwaigen Gehörsverletzung maßgebliche Prozessgeschehen in wesentlicher Hinsicht unvollständig oder anderweitig fehlerhaft wiedergibt, ist die Rüge unschlüssig und damit unzulässig.
  3. NV: Mit inhaltlicher Kritik an der angegriffenen Entscheidung oder mit der Rüge der Verletzung anderer Grundrechte als des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann eine Anhörungsrüge nicht in zulässiger Weise begründet werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.05.2021 - X R 33/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 19. Mai 2021, Az: X R 33/19, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 133a FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat