10. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 04.02.2010 – X R 58/08

Anwendung der Öffnungsklausel bei der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung - Verfassungsmäßigkeit des Systems der nachgelagerten Besteuerung und der Übergangsregelung - Beurteilung nachteiliger Gesetzesänderungen nach den Maßstäben der "echten" oder "unechten" Rückwirkung bei bereits vollzogenen Vermögensdispositionen - Erhöhter Vertrauensschutz bei Versorgungsempfängern und Rentnern - Anwendbarkeit des Nominalwertprinzips im Einkommensteuerrecht bei Prüfung einer etwaigen Doppelbesteuerung - Keine uneingeschränkte Anwendung des "In-Prinzips"

Aus dem Leitsatz

1. Der gesetzlich geforderte Zehnjahreszeitraum der sog. Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken .

Leitsatz

  1. Der gesetzlich geforderte Zehnjahreszeitraum der sog. Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken .
  2. Der jeweilige Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist auch dann maßgeblich, wenn nur für einen Teil des Jahres Beiträge gezahlt worden sind .
  3. Zahlungen in eine (befreiende) Lebensversicherung sind bei der Berechnung der geleisteten jährlichen Beiträge nicht zu berücksichtigen, wenn die Lebensversicherung steuerfrei ausgezahlt wurde bzw. werden kann .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 14. Oktober 2008, Az: 14 K 3990/06 E, Urteil

Zitierte Normen

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