10. SenatNV
BFH, Urteil vom 09.12.2014 – X R 4/11
Zur nachträglichen Beschränkung des Revisionsantrags; Spendenabzug
Aus dem Leitsatz
1. NV: In der nachträglichen Beschränkung des Revisionsantrags liegt weder eine Teilrücknahme des Rechtsmittels noch ein Rechtsmittelverzicht.
Leitsatz
- NV: In der nachträglichen Beschränkung des Revisionsantrags liegt weder eine Teilrücknahme des Rechtsmittels noch ein Rechtsmittelverzicht.
- NV: Als Spenden i.S. des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG kommen nur solche Aufwendungen in Betracht, die der Steuerpflichtige freiwillig und unentgeltlich im Sinne von fremdnützig geleistet hat.
- NV: Zum unmittelbaren zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang von Aufwendungen einer Zahlung mit dem Kauf eines Grundstücks.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13. Dezember 2010 14 K 1789/08 E und 14 K 1792/08 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 13. Dezember 2010, Az: 14 K 1789/08 E, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 10b Abs. 1 S. 1 EStGSteuerbegünstigte Zwecke
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