10. SenatNV

BFH, Urteil vom 09.12.2014 – X R 4/11

Zur nachträglichen Beschränkung des Revisionsantrags; Spendenabzug

Aus dem Leitsatz

1. NV: In der nachträglichen Beschränkung des Revisionsantrags liegt weder eine Teilrücknahme des Rechtsmittels noch ein Rechtsmittelverzicht.

Leitsatz

  1. NV: In der nachträglichen Beschränkung des Revisionsantrags liegt weder eine Teilrücknahme des Rechtsmittels noch ein Rechtsmittelverzicht.
  2. NV: Als Spenden i.S. des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG kommen nur solche Aufwendungen in Betracht, die der Steuerpflichtige freiwillig und unentgeltlich im Sinne von fremdnützig geleistet hat.
  3. NV: Zum unmittelbaren zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang von Aufwendungen einer Zahlung mit dem Kauf eines Grundstücks.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13. Dezember 2010 14 K 1789/08 E und 14 K 1792/08 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 13. Dezember 2010, Az: 14 K 1789/08 E, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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