10. SenatNV

BFH, Urteil vom 03.08.2016 – X R 35/15

Sonderausgabenabzug bei Verrechnung erstatteter nur begrenzt abziehbarer Krankenversicherungsbeiträge mit unbegrenzt abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen
ECLI: DE:BFH:2016:U.030816.XR35.15.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Für die Verrechnung erstatteter Beiträge mit in dem Veranlagungszeitraum gezahlten Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige die Beiträge im Jahr der Zahlung nur begrenzt steuerlich abziehen konnte.

Leitsatz

  1. NV: Für die Verrechnung erstatteter Beiträge mit in dem Veranlagungszeitraum gezahlten Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige die Beiträge im Jahr der Zahlung nur begrenzt steuerlich abziehen konnte.
  2. NV: Der Rechtsgrund für die Erstattung ist in diesem Zusammenhang ebenfalls unerheblich.
  3. NV: An der steuerlichen Behandlung eines Erstattungsüberhangs von Krankenversicherungsbeiträgen hat sich durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung nichts geändert.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2015 3 K 1087/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 16. Oktober 2015, Az: 3 K 1087/14, Urteil

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Arbeitnehmerin A (nur Arbeitslohn, keine Pflichtveranlagung) reicht ihre Erklärung 2022 am 15.01.2027 ein, um eine Erstattung zu erhalten. Wie ist die Rechtslage?

    Bei der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) besteht keine Erklärungspflicht, also keine Anlaufhemmung (AEAO zu § 170 Nr. 3). Die Frist beginnt mit Ablauf 2022 (§ 170 Abs. 1 AO) und endet mit Ablauf des 31.12.2026. § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag vor Fristablauf voraus. Auch Erstattungsansprüche erlöschen durch Verjährung (§ 47 AO).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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    • Veräußerung innerhalb der Sperrfrist von sieben Jahren löst rückwirkend die Besteuerung des Einbringungsgewinns I im Einbringungsjahr aus (§ 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG; rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO).
    • Einbringungsgewinn I = gemeiner Wert des eingebrachten Betriebsvermögens im Einbringungszeitpunkt abzüglich Kosten und Buchwert, vermindert um je ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr (hier um 3/7).
    • Der Einbringungsgewinn I ist kein begünstigter Gewinn nach § 16 Abs. 4, § 34 EStG (§ 22 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 UmwStG).
    • Er gilt als nachträgliche Anschaffungskosten der Anteile (§ 22 Abs. 1 S. 4 UmwStG); der Veräußerungsgewinn aus den Anteilen unterliegt im Übrigen dem Teileinkünfteverfahren.
    Typische Nachfrage: Kann die GmbH die zusätzlich besteuerten stillen Reserven aufstocken?
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