10. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 23.08.2017 – X R 33/15

Doppelte Belastung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen: Ermittlung der Höhe der früheren, aus unversteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen - Keine verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Bedenken gegen die Rentenbesteuerung - Verpflichtung zur Saldierung von anderweitigen Rechtsfehlern
ECLI: DE:BFH:2017:U.230817.XR33.15.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Im Rahmen der Beurteilung der Frage, in welchem Umfang ein Steuerpflichtiger seine Altersvorsorgeaufwendungen nach der bis 2004 geltenden Rechtslage aus versteuertem Einkommen geleistet hat, gelten Beiträge zu privaten Rentenversicherungen und kapitalbildenden Lebensversicherungen im Verhältnis zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung als…

Leitsatz

Im Rahmen der Beurteilung der Frage, in welchem Umfang ein Steuerpflichtiger seine Altersvorsorgeaufwendungen nach der bis 2004 geltenden Rechtslage aus versteuertem Einkommen geleistet hat, gelten Beiträge zu privaten Rentenversicherungen und kapitalbildenden Lebensversicherungen im Verhältnis zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung als lediglich nachrangig abziehbar.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29. September 2015 5 K 1075/13 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 8. März 2013 aufgehoben. Die Einkommensteuer 2011 wird unter Abänderung des Bescheids des Beklagten vom 22. November 2012 auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn der als außergewöhnliche Belastungen abziehbare Betrag sich um 665 € erhöht. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Revision zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 29. September 2015, Az: 5 K 1075/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 3 Abs. 1 GG
  • § 10 Abs. 3 EStGSonderausgaben
  • § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst aa EStG
  • § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst bb S. 2 EStG
  • § 33 Abs. 3 EStGAußergewöhnliche Belastungen

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