10. SenatNV
BFH, Urteil vom 19.07.2011 – X R 32/10
Kein Spendenabzug aufgrund einer Zuwendungsbestätigung, die zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung nicht hätte ausgegeben werden dürfen
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine Zuwendungsbestätigung, die eine Körperschaft zu einem Zeitpunkt ausstellt, zu dem für den am kürzesten zurückliegenden Veranlagungszeitraum kein Freistellungsbescheid, sondern ein Körperschaftsteuerbescheid ergangen ist, kann --vorbehaltlich der Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG-- nicht Grundlage für einen Sonderausgabenabzug…
Leitsatz
- NV: Eine Zuwendungsbestätigung, die eine Körperschaft zu einem Zeitpunkt ausstellt, zu dem für den am kürzesten zurückliegenden Veranlagungszeitraum kein Freistellungsbescheid, sondern ein Körperschaftsteuerbescheid ergangen ist, kann --vorbehaltlich der Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG-- nicht Grundlage für einen Sonderausgabenabzug der Zuwendung beim Zuwendenden sein, weil die Körperschaft zu diesem Zeitpunkt bereits dem Grunde nach nicht zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen befugt ist .
- NV: Dies gilt auch dann, wenn der Körperschaft später für den Veranlagungszeitraum der Zuwendung ein Freistellungsbescheid erteilt wird. Die Möglichkeit der Körperschaft, ab diesem Zeitpunkt eine neue Zuwendungsbestätigung für die frühere Zuwendung auszustellen, bleibt unberührt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 14. Juli 2010, Az: 10 K 975/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 10b Abs. 1 EStGSteuerbegünstigte Zwecke
- § 50 Abs. 1 EStDVZuwendungsbestätigung
- § 10b Abs. 4 S. 1 EStGSteuerbegünstigte Zwecke
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