BFH, Urteil vom 06.07.2016 – X R 22/14
Aus dem Leitsatz
NV: Die seit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG unbeschränkt abziehbaren Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind mit den im selben Veranlagungszeitraum erstatteten Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung zu verrechnen. Es ist unerheblich, ob der Steuerpflichtige diese Beiträge im Jahr der…
Leitsatz
NV: Die seit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG unbeschränkt abziehbaren Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind mit den im selben Veranlagungszeitraum erstatteten Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung zu verrechnen. Es ist unerheblich, ob der Steuerpflichtige diese Beiträge im Jahr der Zahlung nur begrenzt steuerlich abziehen konnte.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 6. Februar 2014 10 K 2042/12 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 6. Februar 2014, Az: 10 K 2042/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStGSonderausgaben
- § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStGVeranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
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Bei der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) besteht keine Erklärungspflicht, also keine Anlaufhemmung (AEAO zu § 170 Nr. 3). Die Frist beginnt mit Ablauf 2022 (§ 170 Abs. 1 AO) und endet mit Ablauf des 31.12.2026. § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag vor Fristablauf voraus. Auch Erstattungsansprüche erlöschen durch Verjährung (§ 47 AO).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wann beginnt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer, und was versteht man unter der Anlaufhemmung?
- Grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres der Entstehung (§ 170 Abs. 1 AO); ESt entsteht mit Ablauf des VZ (§ 36 Abs. 1 EStG).
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- Höchstens drei Jahre Anlaufhemmung.
- Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG; AEAO zu § 170 Nr. 3).
Typische Nachfrage: Wie lange hat ein Arbeitnehmer für eine Antragsveranlagung 2022 Zeit?
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