BFH, Urteil vom 13.04.2011 – X R 17/10
Aus dem Leitsatz
NV: Eine Rentennachzahlung der gesetzlichen Rentenversicherung, die dem Steuerpflichtigen nach dem 31.12.2004 zufließt, wird mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG besteuert, auch wenn sie sich auf einen Zeitraum bezieht, der vor dem Inkrafttreten des AltEinkG bezieht.
Leitsatz
NV: Eine Rentennachzahlung der gesetzlichen Rentenversicherung, die dem Steuerpflichtigen nach dem 31.12.2004 zufließt, wird mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG besteuert, auch wenn sie sich auf einen Zeitraum bezieht, der vor dem Inkrafttreten des AltEinkG bezieht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 22. April 2010, Az: 8 K 783/07 E, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst aa EStG
- § 11 Abs. 1 EStGVereinnahmung und Verausgabung
- § 52 Abs. 1 EStGAnwendungsvorschriften
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
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