10. SenatNV

BFH, Urteil vom 15.09.2010 – X R 10/09

Keine Versagung des Sonderausgabenabzugs bei bloß verspäteter Zahlung von Versorgungsleistungen - Erfordernis einer Gesamtwürdigung - Anwendung von § 11 EStG bei Sonderausgaben

Aus dem Leitsatz

NV: Die verspätete Zahlung von Versorgungsleistungen führt für sich allein nicht zur Versagung des Sonderausgabenabzugs. Vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Parteien einen Rechtsbindungswillen hinsichtlich der Durchführung des Versorgungsvertrags besitzen .

Leitsatz

NV: Die verspätete Zahlung von Versorgungsleistungen führt für sich allein nicht zur Versagung des Sonderausgabenabzugs. Vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Parteien einen Rechtsbindungswillen hinsichtlich der Durchführung des Versorgungsvertrags besitzen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 10. Juni 2008, Az: 8 K 437/07, Urteil

Zitierte Normen

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