10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 20.02.2013 – X E 8/12

Erinnerung gegen die Kostenrechnung im Entschädigungsklageverfahren - Zuständigkeit des Berichterstatters - Begriff des "vorbereitenden Verfahrens" - Umdeutung eines Antrags auf "Aussetzung der Vollziehung" einer Kostenrechnung - Berechnung des vorläufigen Streitwerts bei mehreren Entschädigungsklagen

Aus dem Leitsatz

NV: Für die Entscheidung über eine Erinnerung in einem Verfahren der Entschädigungsklage nach § 198 GVG wie den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch beim BFH der Berichterstatter gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO zuständig .

Leitsatz

NV: Für die Entscheidung über eine Erinnerung in einem Verfahren der Entschädigungsklage nach § 198 GVG wie den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch beim BFH der Berichterstatter gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO zuständig .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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