BFH, Beschluss vom 26.03.2015 – X B 92/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Wird die "gesellschaftsrechtliche Verflechtung" mit einer Basisgesellschaft i.S. von § 42 Abs. 1 Satz 1 AO mit der Begründung in Abrede gestellt, die zugrunde liegende Treuhandvereinbarung sei nach ausländischem (hier: schweizerischem) Steuerecht nicht anerkennungsfähig, weil formunwirksam, kann es diesem Vortrag an der Entscheidungserheblichkeit…
Leitsatz
- NV: Wird die "gesellschaftsrechtliche Verflechtung" mit einer Basisgesellschaft i.S. von § 42 Abs. 1 Satz 1 AO mit der Begründung in Abrede gestellt, die zugrunde liegende Treuhandvereinbarung sei nach ausländischem (hier: schweizerischem) Steuerecht nicht anerkennungsfähig, weil formunwirksam, kann es diesem Vortrag an der Entscheidungserheblichkeit fehlen. Denn maßgeblich ist insoweit nicht die ausländische Steuerrechts-, sondern die (internationale) Zivilrechtslage sowie --nachrangig-- § 41 Abs. 1 AO.
- NV: Bezieht sich eine Gehörsrüge nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens, sondern nur auf einzelne Feststellungen, muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, inwiefern das Urteil auf der beanstandeten Gesetzesverletzung beruhen kann.
- NV: Eine auf die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens (hier: zur schweizerischen Steuerrechtslage) gestützte Aufklärungsrüge ist unschlüssig, wenn sich aus dem angegriffenen Urteil ergibt, dass das FG die damit unter Beweis gestellte Tatsache bei seiner Gesamtwürdigung als wahr unterstellt hat.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2014 13 K 4576/11 E,G wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 6. Mai 2014, Az: 13 K 4576/11 E,G, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AOZurechnung
- § 41 Abs. 1 AOUnwirksame Rechtsgeschäfte
- § 42 Abs. 1 S. 1 AOMissbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
- Art. 11 BGBEG
- § 115 FGORevision
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 227 Abs. 1 ZPO
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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