10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 01.03.2019 – X B 45/18

Berücksichtigung eines Schrottwertes von Schiffen bei der Bemessung der AfA
ECLI: DE:BFH:2019:B.010319.XB45.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Im Rahmen der Prüfung, ob bei der Bemessung der AfA von Schiffen ein verbleibender Schrottwert im Verhältnis zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten wirtschaftlich ins Gewicht fällt, ist auf die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzustellen .

Leitsatz

  1. NV: Im Rahmen der Prüfung, ob bei der Bemessung der AfA von Schiffen ein verbleibender Schrottwert im Verhältnis zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten wirtschaftlich ins Gewicht fällt, ist auf die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzustellen .
  2. NV: Die Ermittlung der Umstände und Kriterien, die im Bereich der Binnenschifffahrt zur Bestimmung eines --der absoluten Höhe nach-- als erheblich ins Gewicht fallenden Wertes maßgebend sind, sowie deren Feststellung und Würdigung im konkreten Einzelfall obliegt dem hierfür berufenen FG .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. Februar 2018 7 K 1320/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 14. Februar 2018, Az: 7 K 1320/17, Urteil

Zitierte Normen

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