BFH, Beschluss vom 19.01.2011 – X B 43/10
Aus dem Leitsatz
NV: Es ist geklärt, dass die Rechtsfigur des Gesamtplans ein Anwendungsfall von § 42 AO ist.
Leitsatz
NV: Es ist geklärt, dass die Rechtsfigur des Gesamtplans ein Anwendungsfall von § 42 AO ist. Die Bedeutung des Gesamtplangedankens kann von der jeweiligen Fassung des § 42 AO abhängen. Die rechtliche Möglichkeit und Zulässigkeit einer Gestaltung schließt eine Beurteilung nach den Maßstäben von § 42 AO nicht aus.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 20. Januar 2010, Az: 1 K 1137/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 42 AOMissbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
- § 16 EStGVeräußerung des Betriebs
- § 34 EStGAußerordentliche Einkünfte
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Erklären Sie Funktionsweise und Bezugsgröße des Freibetrags nach § 17 Abs. 3 EStG.
- Freibetrag 9.060 €, anteilig entsprechend der veräußerten Quote am Kapital (§ 17 Abs. 3 EStG).
- Ermäßigung um den Betrag, um den der Gewinn den anteiligen Betrag von 36.100 € übersteigt (§ 17 Abs. 3 EStG).
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- Kein Antrag, keine Altersgrenze, keine Begrenzung auf einmal im Leben (§ 17 Abs. 3 EStG; anders als § 16 Abs. 4 EStG).
Typische Nachfrage: Ab welchem steuerpflichtigen Gewinn entfällt der Freibetrag bei der Veräußerung einer 50 %-Beteiligung vollständig? - 2Wissensfrage · eigene Seite
GmbH & Co. KG: Kommanditist A erhält Geschäftsführungsbefugnis in der KG – Folge?
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- 3Prüferfrage · eigene Seite
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Welche Einkunftsart liegt bei § 17 EStG vor?
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