10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 24.03.2015 – X B 4/15

Keine sachliche Unbilligkeit bei fehlender einkommensteuerlicher Auswirkung von Sonderausgaben; Anforderungen an die Rüge der Voreingenommenheit eines Richters

Aus dem Leitsatz

1. NV: Es ist weder verfassungswidrig noch sachlich unbillig, wenn sich bei einem Steuerpflichtigen, der ganz überwiegend Einkünfte aus Kapitalvermögen bezieht, die für das letzte Jahr vor Einführung der Abgeltungsteuer (2008) festgesetzte, aber erst im Jahr 2009 gezahlte Kirchensteuer bei der Einkommensteuerveranlagung für 2009 deshalb nicht als…

Leitsatz

  1. NV: Es ist weder verfassungswidrig noch sachlich unbillig, wenn sich bei einem Steuerpflichtigen, der ganz überwiegend Einkünfte aus Kapitalvermögen bezieht, die für das letzte Jahr vor Einführung der Abgeltungsteuer (2008) festgesetzte, aber erst im Jahr 2009 gezahlte Kirchensteuer bei der Einkommensteuerveranlagung für 2009 deshalb nicht als Sonderausgabe auswirkt, weil die Einkommensteuer auf diejenigen Einkünfte, die nicht solche aus Kapitalvermögen sind, 0 € beträgt.
  2. NV: Auch wenn ein Rechtsmittelführer Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass das FG sich schon in bzw. vor der mündlichen Verhandlung abschließend auf eine Entscheidung festgelegt hatte, kommt die Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen eines Verfahrensmangels nicht in Betracht, wenn der Rechtsmittelführer nicht vorträgt, welche Teile seines Vorbringens das FG nicht berücksichtigt habe oder an welchem konkreten Sachvortrag er sich durch die mögliche Voreingenommenheit des FG als gehindert angesehen habe, und wenn die Entscheidung des FG in der Sache zutreffend ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. November 2014 9 K 9237/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 18. November 2014, Az: 9 K 9237/13, Urteil

Zitierte Normen

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Unter welchen Voraussetzungen kann ein Gesellschafter für eine vGA aus Anteilen im Privatvermögen das Teileinkünfteverfahren beantragen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG)?

    § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG verlangt eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mindestens 25 % (Buchst. a) oder mindestens 1 % bei beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft, die maßgeblichen unternehmerischen Einfluss vermittelt (Buchst. b). Der Antrag ist spätestens mit der ESt-Erklärung zu stellen und gilt für fünf VZ. Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG ist ein anderes Instrument.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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    Wie wird eine vGA beim Gesellschafter besteuert, der die Anteile im Privatvermögen hält?

    Typische Nachfrage: Was gilt, wenn das Einkommen der Gesellschaft wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr um die vGA erhöht werden kann?
  3. 3
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    Ihr Mandant bezieht Dividenden aus den USA, von denen dort Quellensteuer einbehalten wurde. Wie wird eine Doppelbesteuerung vermieden?

    • Die Dividenden gehören zu den Kapitalerträgen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG); Deutschland als Ansässigkeitsstaat besteuert, der Quellenstaat darf nach dem DBA eine begrenzte Quellensteuer erheben.
    • Die abkommensrechtlich zulässige Quellensteuer wird angerechnet; bei Abgeltungsteuer erfolgt die Anrechnung nach § 32d Abs. 5 EStG je Kapitalertrag, höchstens 25 %.
    • Eine über den Abkommenssatz hinaus einbehaltene Quellensteuer ist nicht anrechenbar, sondern im Quellenstaat zu erstatten.
    • Außerhalb der Abgeltungsteuer gelten § 34c Abs. 1, 6 EStG (Anrechnung mit Höchstbetrag) bzw. § 34c Abs. 2 EStG (Abzug).
    Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Dividenden einer GmbH zufließen?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Wie wird die vGA beim Gesellschafter erfasst?

    Sonstiger Bezug nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG (bei Zufluss); Privatvermögen: Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 EStG) oder Option zum Teileinkünfteverfahren (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).

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    Voraussetzungen der Option nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG?

    Beteiligung ≥ 25 % (Buchst. a) oder ≥ 1 % und berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft mit maßgeblichem unternehmerischem Einfluss (Buchst. b); Antrag spätestens mit ESt-Erklärung, gilt für fünf VZ (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).

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