10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 30.10.2023 – X B 35/23 (AdV)

Keine Fertigung einer Daten-CD im Rahmen der Akteneinsicht
ECLI: DE:BFH:2023:BA.301023.XB35.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Das Finanzgericht (FG) ist nicht verpflichtet, Behördenakten, die in Papierform vorliegen, zu digitalisieren und deren Inhalt auf einer Daten-CD einem Beteiligten zu übergeben. Dies gilt auch, wenn das FG am ersetzenden Scannen im Sinne des § 52b Abs. 6 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung teilnimmt.

Leitsatz

NV: Das Finanzgericht (FG) ist nicht verpflichtet, Behördenakten, die in Papierform vorliegen, zu digitalisieren und deren Inhalt auf einer Daten-CD einem Beteiligten zu übergeben. Dies gilt auch, wenn das FG am ersetzenden Scannen im Sinne des § 52b Abs. 6 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung teilnimmt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

  1. Der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 01.03.2023 - 7 V 2927/22 E, G, U wird im Rubrum insoweit berichtigt, als ausschließlich Herr S als Antragsteller aufgeführt wird. Ferner wird der Beschluss im Tenor dahingehend berichtigt, dass "Der Antrag der Antragsteller" durch "Der Antrag des Antragstellers" ersetzt wird.
  2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 01.03.2023 - 7 V 2927/22 E, G, U wird zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 1. März 2023, Az: 7 V 2927/22 E,G,U, Beschluss; nachgehend BFH, 19. September 2024, Az: X S 43/23, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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