BFH, Beschluss vom 30.10.2023 – X B 35/23 (AdV)
Aus dem Leitsatz
NV: Das Finanzgericht (FG) ist nicht verpflichtet, Behördenakten, die in Papierform vorliegen, zu digitalisieren und deren Inhalt auf einer Daten-CD einem Beteiligten zu übergeben. Dies gilt auch, wenn das FG am ersetzenden Scannen im Sinne des § 52b Abs. 6 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung teilnimmt.
Leitsatz
NV: Das Finanzgericht (FG) ist nicht verpflichtet, Behördenakten, die in Papierform vorliegen, zu digitalisieren und deren Inhalt auf einer Daten-CD einem Beteiligten zu übergeben. Dies gilt auch, wenn das FG am ersetzenden Scannen im Sinne des § 52b Abs. 6 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung teilnimmt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
- Der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 01.03.2023 - 7 V 2927/22 E, G, U wird im Rubrum insoweit berichtigt, als ausschließlich Herr S als Antragsteller aufgeführt wird. Ferner wird der Beschluss im Tenor dahingehend berichtigt, dass "Der Antrag der Antragsteller" durch "Der Antrag des Antragstellers" ersetzt wird.
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 01.03.2023 - 7 V 2927/22 E, G, U wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 1. März 2023, Az: 7 V 2927/22 E,G,U, Beschluss; nachgehend BFH, 19. September 2024, Az: X S 43/23, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 200 Abs. 1 S. 1 AOMitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
- § 128 Abs. 1 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 5 AOErmessen
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