BFH, Beschluss vom 12.05.2026 – IX B 112/25
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Frage, wann ein geltend gemachter Auskunftsanspruch vollständig erfüllt worden ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Leitsatz
- NV: Die Frage, wann ein geltend gemachter Auskunftsanspruch vollständig erfüllt worden ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und hat keine grundsätzliche Bedeutung.
- NV: Ist ein Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig oder rechtsmissbräuchlich, kann das Gericht ausnahmsweise unter Mitwirkung des abgelehnten Richters darüber im Urteil entscheiden.
- NV: Verzichtet ein Prozessbeteiligter auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, hat er damit zu erkennen gegeben, dass er eine weitere Sachaufklärung, die eine mündliche Verhandlung voraussetzt, nicht für erforderlich hält.
- NV: Es kann offenbleiben, ob formale Mängel der gerichtlichen Aktenführung im Sinne des § 52b der Finanzgerichtsordnung überhaupt zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers führen können, wenn jegliche Ausführungen fehlen, ob und inwiefern sich diese auf das Ergebnis des Klageverfahrens ausgewirkt haben.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.11.2025 - 12 K 5148/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 12. November 2025, Az: 12 K 5148/20, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
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