10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.08.2026 – X B 28/25

Ablehnung eines Beweisantrags durch Wahrunterstellung
ECLI: DE:BFH:2026:B.140826.XB28.25.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wird ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt, ist er für die Frage, ob er ausreichend konkretisiert ist, nicht isoliert zu betrachten. Es ist die prozessuale Vorgeschichte, namentlich das vorherige schriftsätzliche Vorbringen einzubeziehen.

Leitsatz

  1. NV: Wird ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt, ist er für die Frage, ob er ausreichend konkretisiert ist, nicht isoliert zu betrachten. Es ist die prozessuale Vorgeschichte, namentlich das vorherige schriftsätzliche Vorbringen einzubeziehen.
  2. NV: Der Verzicht auf eine Beweiserhebung unter dem Gesichtspunkt der Wahrunterstellung ist gerechtfertigt, wenn das Gericht zugunsten des Beteiligten den von diesem behaupteten Sachverhalt ohne jede inhaltliche Einschränkung als richtig annimmt. Bezieht sich das Beweisangebot auf eine Hilfstatsache, kann das Tatsachengericht diese Hilfstatsache ohne Beweiserhebung als wahr unterstellen, wenn es durch rechtlich nicht zu beanstandende Überlegungen zu der Auffassung gelangt, dass die behauptete Hilfstatsache den Schluss auf das Vorliegen der zu beweisenden Haupttatsache nicht zulässt.
  3. NV: Ein Rügeverlust tritt jedenfalls dann nicht ein, wenn der Zeitpunkt des Beweisantrags und der letztmögliche Zeitpunkt, zu dem die Nichterhebung von Beweisen hätte gerügt werden können, praktisch zusammenfallen.
  4. NV: Ein besonders enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Erwerb eines bebauten Grundstücks und dem Abbruch des Gebäudes impliziert eine besonders starke Wirkung des für eine bereits im Zeitpunkt des Erwerbs bestehende Abbruchabsicht sprechenden Anscheinsbeweises.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26.02.2025 - 14 K 283/23 aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 26. Februar 2025, Az: 14 K 283/23, Urteil

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