BFH, Beschluss vom 13.12.2012 – X B 221-222/12, X B 221/12, X B 222/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Auch wenn der Ort der Akteneinsicht gemäß § 78 FGO im Regelfall die Geschäftsstelle des Gerichts ist, kann in Sonderfällen im Rahmen der erforderlichen Abwägung ein Anspruch auf Übersendung der Akten in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten bestehen. Ein solcher Sonderfall ist gegeben, wenn ein bereits betagter…
Leitsatz
- NV: Auch wenn der Ort der Akteneinsicht gemäß § 78 FGO im Regelfall die Geschäftsstelle des Gerichts ist, kann in Sonderfällen im Rahmen der erforderlichen Abwägung ein Anspruch auf Übersendung der Akten in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten bestehen. Ein solcher Sonderfall ist gegeben, wenn ein bereits betagter Prozessbevollmächtigter aufgrund eines Kreuzbandrisses in vergleichbarer Weise wie eine auf Benutzung eines Rollstuhls angewiesene Person in seiner Beweglichkeit beeinträchtigt ist. Auch in einem solchen Fall können jedoch öffentliche Interessen (Gefahr von Beweismittelverlusten, Erforderlichkeit eines jederzeitigen gerichtlichen Aktenzugriffs zur Vorbereitung der kurz bevorstehenden mündlichen Verhandlung, gerichtsbekannte Unzuverlässigkeit des Prozessbevollmächtigten) der Aktenübersendung entgegen stehen; das FG hat dies konkret zu begründen.
- NV: Auch im Beschwerdeverfahren kann der BFH die angefochtenen Beschlüsse aufheben und anstelle einer eigenen Sachentscheidung die Sachen in entsprechender Anwendung des § 572 Abs. 3 ZPO zur anderweitigen Entscheidung an das FG zurückverweisen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 5. Oktober 2012, Az: 9 V 1001/12, Beschluss; vorgehend Hessisches Finanzgericht, 5. Oktober 2012, Az: 9 K 1002/12, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 572 Abs. 3 ZPO
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