10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 24.05.2023 – X B 22/22 (AdV)

Sicherheitsleistung bei AdV des Folgebescheides
ECLI: DE:BFH:2023:BA.240523.XB22.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ist die Sicherheitsleistung in der Entscheidung über die AdV des Grundlagenbescheides nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden, kann im Verfahren über die AdV des Folgebescheides eigenständig über die Sicherheitsleistung entschieden werden.

Leitsatz

  1. NV: Ist die Sicherheitsleistung in der Entscheidung über die AdV des Grundlagenbescheides nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden, kann im Verfahren über die AdV des Folgebescheides eigenständig über die Sicherheitsleistung entschieden werden.
  2. NV: Ist die Erledigung der Hauptsache auf ein nachträglich eingetretenes außerprozessuales Ereignis zurückzuführen, hat das Gericht nach § 138 Abs. 1 Halbsatz 2 FGO über die Kostenfolge im Rahmen einer summarischen Beurteilung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zu entscheiden; § 138 Abs. 2 FGO kommt auch nicht zur Anwendung, wenn der beantragte Verwaltungsakt erlassen worden ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

  1. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung den Antragstellern auferlegt.
  2. Der Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 20.01.2022 - 11 V 1077/21 ist gegenstandslos.
  3. Der Streitwert wird auf … Mio. € festgestellt.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 20. Januar 2022, Az: 11 V 1077/21, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 69 Abs. 2 S. 6 Halbs. 2 FGO
  • § 69 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 FGO
  • § 138 Abs. 1 Halbs. 2 FGO
  • § 155 S. 1 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
  • § 241 AOArt der Sicherheitsleistung
  • § 361 Abs. 3 S. 3 Halbs. 2 AO
  • § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO
  • § 182 Abs. 1 S. 1 AOWirkungen der gesonderten Feststellung
  • Art. 19 Abs. 4 GG

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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