10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.12.2012 – X B 209/11

Veräußerungsrente oder Unterhaltsleistungen i.S.d. § 12 Nr. 2 EStG - Vertragsauslegung - schlüssige Darlegung einer Divergenzrüge - Rüge eines Verstoßes gegen den Inhalt der Akten

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Veräußerungsrente kann nicht zu Sonderausgaben führen, weil diese Rente nicht als begünstigte Versorgungsleistung zu qualifizieren ist.

Leitsatz

  1. NV: Eine Veräußerungsrente kann nicht zu Sonderausgaben führen, weil diese Rente nicht als begünstigte Versorgungsleistung zu qualifizieren ist.
  2. NV: Auch Unterhaltsleistungen i.S. des § 12 Nr. 2 EStG sind nicht als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abziehbar.
  3. NV: Eine aus Sicht des Klägers fehlerhafte Vertragsauslegung kann nicht zur Revisionszulassung führen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 10. November 2011, Az: 12 K 2297/10 E, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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