10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 12.12.2013 – X B 205/12

Beweiskraft einer Zustellungsurkunde; Nichtigkeit eines Schätzungsbescheids

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Beweiskraft, die der Zustellungsurkunde (ZU) zukommt, erstreckt sich auch auf die Niederlegung des zu übergebenden Schriftstücks und die Benachrichtigung des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise (hier: Einwurf in Briefkasten des Empfängers). Ein Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der ZU bezeugten…

Leitsatz

  1. NV: Die Beweiskraft, die der Zustellungsurkunde (ZU) zukommt, erstreckt sich auch auf die Niederlegung des zu übergebenden Schriftstücks und die Benachrichtigung des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise (hier: Einwurf in Briefkasten des Empfängers). Ein Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der ZU bezeugten Tatsachen geführt werden.
  2. NV: Grobe Schätzungsfehler bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen führen regelmäßig nur zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit des Schätzungsbescheides. Anders verhält es sich allerdings, wenn das FA bewusst und willkürlich zum Nachteil des Steuerpflichtigen schätzt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 17. September 2012, Az: 3 K 252/12, Urteil

Zitierte Normen

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