BFH, Beschluss vom 12.12.2013 – X B 205/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Beweiskraft, die der Zustellungsurkunde (ZU) zukommt, erstreckt sich auch auf die Niederlegung des zu übergebenden Schriftstücks und die Benachrichtigung des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise (hier: Einwurf in Briefkasten des Empfängers). Ein Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der ZU bezeugten…
Leitsatz
- NV: Die Beweiskraft, die der Zustellungsurkunde (ZU) zukommt, erstreckt sich auch auf die Niederlegung des zu übergebenden Schriftstücks und die Benachrichtigung des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise (hier: Einwurf in Briefkasten des Empfängers). Ein Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der ZU bezeugten Tatsachen geführt werden.
- NV: Grobe Schätzungsfehler bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen führen regelmäßig nur zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit des Schätzungsbescheides. Anders verhält es sich allerdings, wenn das FA bewusst und willkürlich zum Nachteil des Steuerpflichtigen schätzt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 17. September 2012, Az: 3 K 252/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 125 Abs. 1 AONichtigkeit des Verwaltungsakts
- § 115 Abs. 2 FGORevision
- § 182 Abs. 1 ZPO
- § 162 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
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Welche Bedeutung hat die Bekanntgabe für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts?
- VA wird erst mit Bekanntgabe wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 1 AO).
- Er wird mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 2 AO).
- Die Bekanntgabe setzt Fristen in Gang, insbesondere die Einspruchsfrist (§ 355 AO).
- Ein nichtiger VA ist unwirksam (§ 124 Abs. 3, § 125 AO).
Typische Nachfrage: Kann ein Bekanntgabemangel geheilt werden, und wenn ja, wann?
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