10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 19.05.2011 – X B 184/10

Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung von Steuernachforderungen nicht im Billigkeitsverfahren klärungsfähig

Aus dem Leitsatz

1. NV: Weder die Frage, ob der durch § 238 Abs. 1 AO festgelegte Zinssatz von 0,5% pro Monat sich noch im Rahmen der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers hält, noch die Frage, ob es verfassungsgemäß ist, dass einerseits gezahlte Nachforderungszinsen einkommensteuerrechtlich nicht abziehbar sind, andererseits aber die aus der zwischenzeitlichen Geldanlage…

Leitsatz

  1. NV: Weder die Frage, ob der durch § 238 Abs. 1 AO festgelegte Zinssatz von 0,5% pro Monat sich noch im Rahmen der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers hält, noch die Frage, ob es verfassungsgemäß ist, dass einerseits gezahlte Nachforderungszinsen einkommensteuerrechtlich nicht abziehbar sind, andererseits aber die aus der zwischenzeitlichen Geldanlage erzielten Guthabenzinsen einkommensteuerpflichtig sind, kann im Billigkeitsverfahren geklärt werden.
  2. NV: Billigkeitsmaßnahmen dürfen nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestands abhelfen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 7. September 2010, Az: 5 K 10507/06 B, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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