10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 15.02.2022 – X B 137/20

Akteneinsicht bei Wiederbestellung als Prozessbevollmächtigter
ECLI: DE:BFH:2022:B.150222.XB137.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wird der Prozessbevollmächtigte nach einer Mandatsniederlegung kurz vor der mündlichen Verhandlung erneut bestellt, liegt keine Prozessverschleppung darin, dass er eine Akteneinsicht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO beantragt, wenn bislang keine Akteneinsicht erfolgt war.

Leitsatz

  1. NV: Wird der Prozessbevollmächtigte nach einer Mandatsniederlegung kurz vor der mündlichen Verhandlung erneut bestellt, liegt keine Prozessverschleppung darin, dass er eine Akteneinsicht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO beantragt, wenn bislang keine Akteneinsicht erfolgt war.
  2. NV: Dem Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigten ist in einem solchen Fall zumindest Akteneinsicht unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung oder im Wege einer denkbaren Unterbrechung der mündlichen Verhandlung anzubieten.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17.11.2020 - 12 K 188/19 aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 17. November 2020, Az: 12 K 188/19, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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