10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.10.2011 – X B 12/11

Kein Billigkeitserlass bei hohen Spenden betagter Steuerpflichtiger

Aus dem Leitsatz

NV: Der Umstand, dass sich eine --im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Einkünfte sehr hohe-- Spende eines betagten Steuerpflichtigen auch im Wege des Zuwendungsvortrags zu dessen Lebzeiten möglichweise nicht mehr in vollem Umfang einkommensteuerlich auswirken wird, rechtfertigt keinen Erlass der Einkommensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen. Ein solcher…

Leitsatz

NV: Der Umstand, dass sich eine --im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Einkünfte sehr hohe-- Spende eines betagten Steuerpflichtigen auch im Wege des Zuwendungsvortrags zu dessen Lebzeiten möglichweise nicht mehr in vollem Umfang einkommensteuerlich auswirken wird, rechtfertigt keinen Erlass der Einkommensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen. Ein solcher Erlass würde die Wertung des Gesetzgebers, den Abzug von Zuwendungen auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte zu begrenzen, für eine wesentliche Fallgruppe generell durchbrechen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 9. Dezember 2010, Az: 13 K 1627/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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