10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.03.2016 – X B 101/14

Zurückweisung einer natürlichen Person als Prozessbevollmächtigter (hier: niederländischer "Belastingadviseur") - Darlegungsvoraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde in Fällen einer bereits anderweitig erfolgten Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH (Fallgruppe der Offenkundigkeit) - Auswirkungen des EuGH-Urteils X-Steuerberatungsgesellschaft

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein in den Niederlanden ansässiger "Belastingadviseur" ist als Prozessbevollmächtigter zurückzuweisen, wenn er im Bundesgebiet mehr als nur vorübergehend geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistet .

Leitsatz

  1. NV: Ein in den Niederlanden ansässiger "Belastingadviseur" ist als Prozessbevollmächtigter zurückzuweisen, wenn er im Bundesgebiet mehr als nur vorübergehend geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistet .
  2. NV: Ist eine im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde herausgestellte Rechtsfrage bereits Gegenstand eines anderweitig eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV, gelten hinsichtlich der Darlegung des Zulassungsgrunds der Fortbildung des Rechts herabgesetzte Darlegungsanforderungen (Fallgruppe der Offenkundigkeit). Voraussetzung ist allerdings, dass die dem EuGH vorgelegte Rechtsfrage auch im nämlichen NZB-Verfahren entscheidungserheblich ist .
  3. NV: Zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils X-Steuerberatungsgesellschaft vom 17. Dezember 2015 C-342/14 (EU:C:2015:827) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25. Juni 2014 5 K 3485/10 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 25. Juni 2014, Az: 5 K 3485/10, Urteil

Zitierte Normen

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    Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?

    Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.

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    Eine Architekten-GbR erzielt Nettoumsätze von 1.000.000 €, davon 28.000 € aus dem Handel mit Baumaterialien. Wie sind die Einkünfte der GbR einzuordnen?

    Die BFH-Bagatellgrenze verlangt, dass die gewerblichen Nettoumsätze sowohl 3 % der Gesamtnettoumsätze als auch 24.500 € nicht übersteigen (BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 41/11). Mit 2,8 % ist zwar die relative Grenze eingehalten, die absolute Grenze von 24.500 € aber überschritten. Daher färbt die gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf alle Einkünfte ab.

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    Die vermögensverwaltende V-GmbH & Co. KG hat als einzige Komplementärin die V-GmbH. Laut Gesellschaftsvertrag ist neben der GmbH auch der Kommanditist A (natürliche Person) zur Geschäftsführung befugt. Welche Einkünfte erzielt die KG?

    § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG verlangt, dass nur die Kapitalgesellschaft(en) oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Die Befugnis des Kommanditisten A führt zur Entprägung (R 15.8 Abs. 6 EStR). Die KG bleibt vermögensverwaltend; die Rechtsform als Handelsgesellschaft begründet keine gewerblichen Einkünfte.

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    Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?

    Typische Nachfrage: Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH bei der 1 %-Grenze berücksichtigt?
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    Warum werden Sondervergütungen den gewerblichen Einkünften zugerechnet, und was besagt das Korrespondenzprinzip?

    • Gleichstellung des Mitunternehmers mit dem Einzelunternehmer: Tätigkeits-, Darlehens- und Nutzungsvergütungen werden nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dem Mitunternehmergewinn zugerechnet.
    • Vergütungen für Tätigkeit, Darlehen und Überlassung von Wirtschaftsgütern werden gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) und unterliegen der GewSt.
    • Korrespondenz: Aufwand der Gesellschaft wird in gleicher Höhe als Sonderbetriebseinnahme erfasst; Gesamtgewinn bleibt unberührt (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).
    • Beispiel Pensionszusage: Rückstellung in der Gesellschaftsbilanz, korrespondierender Aktivposten in der Sonderbilanz (BFH, Urteil vom 06.03.2014, IV R 14/11).
    Typische Nachfrage: Gilt das auch für Vergütungen an einen nur mittelbar über eine andere Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter?
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